Aktuelle Meldungen

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Steuertermine
- Steuertermine Mai 2021
10.05. | Umsatzsteuer Lohnsteuer* Solidaritätszuschlag* Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.* |
17.05. | Gewerbesteuer** Grundsteuer** |
Zahlungsschonfrist: bis zum 14.05. bzw. 20.05.2021. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2021; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]
Information für: | - |
zum Thema: | - |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Zeitwertguthabenmodell muss gesondertem Fremdvergleich standhalten
- Einkommensteuer: Keine doppelte Haushaltsführung trotz finanzieller Beteiligung
- Einkommensteuererklärung 2020 und 2021: Die neue Homeoffice-Pauschale im Überblick
- Lohnsteuer: Preisnachlässe Dritter als steuerpflichtiger Arbeitslohn
- Private Dienstwagennutzung: Bloßes Bestreiten von Privatfahrten kann Nutzungsversteuerung nicht abwenden
- Werbungskostenabzug: Erste Tätigkeitsstätte entscheidend
Selbständige und Gewerbetreibende schließen häufig Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen ab, um sich das bereits bestehende Vertrauensverhältnis in der Firma zunutze zu machen. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Lohnzahlungen an den Angehörigen als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Die Finanzämter erkennen derartige Arbeitsverhältnisse aber nur an, wenn sie fremdüblich (= wie unter fremden Dritten) vereinbart worden sind und auch tatsächlich "gelebt" werden.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) erklärt, dass es für die Prüfung der Fremdüblichkeit insbesondere darauf ankommt, ob die Chancen und Risiken eines (Arbeits-)Vertrags fremdüblich auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt sind. Ergibt sich hier eine Ungleichverteilung, kann dem Vertrag die steuerliche Anerkennung entzogen werden, so dass unter anderem der Betriebsausgabenabzug für die Lohnzahlungen verlorengeht.
Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem ein Gewerbetreibender seine Ehefrau als Bürokraft angestellt hatte. Zum Arbeitsvertrag hatten beide eine Ergänzungsvereinbarung zu einem Zeitwertguthabenmodell abgeschlossen.
Hinweis: Wesentlich für ein solches Modell ist, dass die Einstellung von Lohnbestandteilen in das Wertguthaben keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer auslöst, da dem Arbeitnehmer noch kein Arbeitslohn zufließt.
Die Vereinbarung im Urteilsfall sah vor, dass die Ehefrau ihren Lohn unbegrenzt für den Aufbau eines Zeitguthabens einsetzen konnte, unter anderem um später vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder einen "Freizeitblock" zu nehmen. Von ihrem Bruttolohn von 1.410 EUR zahlte die Frau monatlich einen Betrag von 1.000 EUR in das Wertguthabenkonto ein. Der Ehemann bildete für das Wertguthaben eine gewinnmindernde Rückstellung, die vom Finanzamt jedoch nicht anerkannt wurde. Das Finanzgericht (FG) erkannte die Rückstellung in erster Instanz an, der BFH hob das Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Die Bundesrichter erklärten, dass die Wertguthabenvereinbarung zunächst einmal losgelöst vom zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis auf Fremdüblichkeit geprüft werden müsse. Sie zweifelten im vorliegenden Fall an der Fremdüblichkeit der Vereinbarung und verwiesen darauf, dass regelmäßig eine Schieflage in der Chancen-Risiko-Verteilung zu Lasten des Arbeitgeber-Ehegatten anzunehmen sei, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte - wie im vorliegenden Fall - unbegrenzt Wertguthaben ansparen könne und hier Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahezu beliebig wählbar seien.
Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das FG die Wertguthabenvereinbarung nun noch einmal auf ihre Fremdüblichkeit hin prüfen. Angesichts der BFH-Grundsätze erscheint es allerdings fraglich, dass die vorliegende Vereinbarung die Hürden der Fremdüblichkeit überwinden kann.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Kinder werden irgendwann groß und leben ihr eigenes Leben. Sie ziehen aus und gründen einen eigenen Hausstand. Aber wie ist es eigentlich, wenn sie daneben auch noch im elterlichen Haushalt wohnen und dort einen Wohnsitz angemeldet haben? Können dann die Kosten für die gemietete Wohnung am anderen Ort als Kosten für eine doppelte Haushaltsführung berücksichtigt werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste dies entscheiden.
Die Klägerin absolvierte in den Jahren 2013 bis 2015 eine auswärtige Berufsausbildung. Seit September 2015 war sie in der Stadt K beschäftigt. Dort mietete sie zum 01.01.2016 eine Wohnung und meldete ihren Zweitwohnsitz an. Den melderechtlichen Hauptwohnsitz hatte die Klägerin weiterhin im Haus ihrer Eltern. Mit diesen hatte sie eine Kostenbeteiligung von 200 EUR pro Monat vereinbart. Den Betrag überwies sie auf das Bankkonto der Eltern. In der Einkommensteuererklärung 2016 machte sie Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung (Fahrtkosten, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwand und Telefonkosten) geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit dem Argument, dass die Klägerin keinen eigenen Hausstand unterhalten habe.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Als Hausstand im Sinne des Gesetzes gilt der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen, liegt kein eigener unterhaltener Hausstand vor. Die elterliche Wohnung kann zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein. Sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand. Auch dass die Klägerin eine Kostenbeteiligung an ihre Eltern gezahlt hat, kann die Vermutung der Eingliederung in den Haushalt ihrer Eltern nicht erschüttern. Bei der Vereinbarung einer Kostenbeteiligung handelt es sich zwar um ein gewichtiges, jedoch nicht um ein zwingendes Indiz für das Unterhalten eines eigenen Hausstands.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Wer von zu Hause aus arbeitet, konnte seine Raumkosten bislang nur als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, wenn er die steuerlichen Hürden überwand, die für häusliche Arbeitszimmer gelten. Kosten waren daher nur abziehbar, wenn zu Hause in einem abgeschlossenen Raum gearbeitet wurde - Durchgangszimmer oder Arbeitsecken im Wohnzimmer reichten nicht aus. Nach den Regeln zum häuslichen Arbeitszimmer ist ein begrenzter Raumkostenabzug bis 1.250 EUR pro Jahr zudem nur möglich, wenn dem Erwerbstätigen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Betrieb des Arbeitgebers) zur Verfügung steht. Ein unbeschränkter Raumkostenabzug erfordert sogar einen Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer.
Eine deutlich einfachere Möglichkeit, die Kosten für die Arbeit von zu Hause aus abzusetzen, wurde nun durch die neue Homeoffice-Pauschale geschaffen, die für die Einkommensteuererklärungen 2020 und 2021 gilt. Erwerbstätige, die in den heimischen vier Wänden arbeiten, können nun bis zu 600 EUR pro Jahr absetzen. Pro Arbeitstag im Homeoffice lässt sich eine Pauschale von 5 EUR in Ansatz bringen, so dass maximal 120 Homeoffice-Tage abgesetzt werden können. Die Pauschale wird allerdings nur für Tage gewährt, an denen komplett von zu Hause aus gearbeitet wird (ohne Aufsuchen des Betriebssitzes). Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer einen abgeschlossenen Raum für seine Arbeit nutzt oder am Esstisch oder in einer Arbeitsecke tätig wird.
Arbeitnehmer sollten wissen, dass sich die Homeoffice-Pauschale bei ihnen nur dann steuermindernd auswirkt, wenn zusammen mit anderen Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR pro Jahr "übersprungen" wird. Da für Arbeitnehmer im Homeoffice die Fahrten zur Arbeit wegfallen, verringert sich für sie zugleich die Entfernungspauschale - häufig der Hauptabzugsposten im Bereich der Werbungskosten.
Hinweis: Um sich auf etwaige Rückfragen des Finanzamts beim Ansatz der Homeoffice-Pauschale einzustellen, sollten Arbeitnehmer möglichst präzise Aufzeichnungen darüber führen, an welchen Tagen sie ihr Homeoffice genutzt haben. Hierfür bietet sich eine Tabelle mit Datum, Anzahl der Stunden und genauen Uhrzeiten an. Als aussagekräftiger Nachweis kann auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers dienen, in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer von zu Hause aus gearbeitet hat.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Erhält man aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses einen Vorteil oder einen Geldbetrag, so ist dieser in der Regel als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu berücksichtigen. Aber was gilt eigentlich, wenn man den Vorteil nur unter gewissen Bedingungen erhält? Muss dieser Vorteil dann auch versteuert werden oder möglicherweise nur ein Teil davon? Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, bei dem viele Außendienstmitarbeiter angestellt sind. Sie hatte mit verschiedenen Autoherstellern Rahmenverträge abgeschlossen, durch die ihre Außendienstmitarbeiter Rabatte erhalten konnten. Die Rabatte wurden von einigen Herstellern aber nur eingeräumt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt wurden (z.B. die Pkws mindestens 10.000 km für dienstliche Zwecke eingesetzt wurden). Bei Nichterfüllung mussten die Rabatte wieder zurückgezahlt werden. Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die gewährten Preisvorteile als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Rabatte sind keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurden zu Unrecht vom Finanzamt der Lohnsteuer unterworfen. Zuwendungen eines Dritten führen nur dann zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung darstellen, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Das ist eben nicht der Fall, wenn der Dritte den Rabatt aus eigenwirtschaftlichem Interesse gewährt. Im Streitfall lag kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Rabatte durch die Autohersteller waren nicht durch das mit der Klägerin bestehende Dienstverhältnis veranlasst. Zwar spricht die Verpflichtung zur auch dienstlichen Nutzung der Fahrzeuge für ein gewisses Interesse der Klägerin an der Rabattgewährung. Dieses wird allerdings vom eigenwirtschaftlichen Interesse der Automobilhersteller überlagert. Außerdem handelte es sich bei den gewährten Rabatten der Höhe nach um solche, die auch Endverbrauchern eingeräumt wurden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Die Privatnutzung von Dienstwagen ist für viele Arbeitnehmer ein attraktiver Lohnbestandteil, wenngleich damit in aller Regel steuererhöhende Folgen verbunden sind. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und somit zum Zufluss von (steuerpflichtigem) Arbeitslohn. Der zu versteuernde Nutzungsvorteil kann (zumeist) nach der pauschalen 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.
In einem aktuellen Beschluss hat der BFH bekräftigt, dass die Besteuerung eines Nutzungsvorteils nicht durch die bloße Behauptung des Arbeitnehmers abgewendet werden kann, dass ein für private Zwecke überlassener Dienstwagen tatsächlich nicht für Privatfahrten genutzt wurde. Der BFH weist darauf hin, dass diese Rechtsprechung für alle Arbeitnehmer gilt, denen der Arbeitgeber einen betrieblichen Pkw zur privaten Mitnutzung überlässt. Sie gilt damit auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig werden und denen aufgrund der dienstvertraglichen Regelungen ein Pkw zur privaten Mitnutzung überlassen wird.
Eine private Dienstwagennutzung bleibt nur dann ohne lohnsteuererhöhende Folgen, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ein Privatnutzungsverbot ausspricht und die diesbezüglichen Unterlagen (z.B. eine arbeitsvertragliche Vereinbarung) als Belege zum Lohnkonto nimmt. Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug dann trotzdem privat, führt diese Nutzung erst ab dem Zeitpunkt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, ab dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er auf Schadenersatzforderungen verzichtet.
Hinweis: Die monatliche Lohnsteuer für die private Dienstwagennutzung ermittelt der Arbeitgeber häufig pauschal nach der 1-%-Methode. Der Arbeitnehmer darf in seiner Einkommensteuererklärung aber später den Aufwand, der für seine privaten Fahrten tatsächlich angefallen ist, mittels eines Fahrtenbuchs nachweisen (Escape-Klausel). Das Finanzamt berechnet den Vorteil dann nach den (niedrigeren) tatsächlichen Kosten und erstattet die zu viel gezahlte Lohnsteuer, die wegen der zunächst angewandten 1-%-Besteuerung abgeführt wurde, über den Einkommensteuerbescheid zurück.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Begründet ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort eine erste Tätigkeitsstätte, kann er die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte absetzen. Liegt begrifflich keine erste Tätigkeitsstätte vor, lassen sich die Pendelfahrten steuerlich günstiger geltend machen - nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (somit für Hin- und Rückweg). Zusätzlich können Verpflegungsmehraufwendungen für die arbeitstäglichen Einsätze abgesetzt werden.
Hinweis: Im hier dergestellten Fall geht es um die Streitjahre 2015 und 2016. Bei aktuellen Fällen ist demnach zu berücksichtigen, dass zum 01.01.2021 die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,35 EUR erhöht wurde.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Postzusteller an seinem Zustellzentrum seine erste Tätigkeitsstätte begründet, wenn er diesem Zentrum dauerhaft zugeordnet ist und er dort arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten ausübt. Die Entscheidung betrifft das seit 2014 geltende Reisekostenrecht.
Geklagt hatte ein verbeamteter Postzusteller, der bereits seit Anfang der 1990er Jahre an einem bestimmten Zustellzentrum tätig war, wo er arbeitstäglich Vor- und Nacharbeiten zu erledigen hatte (z.B. Übernahme und Vorsortierung der Post, Vorbereitung seines Handwagens für die Zustellrunde). Da er der Auffassung war, dass er über keine erste Tätigkeitsstätte verfüge und deshalb einer Auswärtstätigkeit (Dienstreise) nachgehe, machte er arbeitstäglich Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend.
Der BFH verwehrte den Ansatz der Mehraufwendungen jedoch und wies darauf hin, dass es sich bei dem Zustellzentrum um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Dienstherrn handle, welcher der Postzusteller dauerhaft und unbefristet zugeordnet sei und an der er - zumindest im geringen Umfang - seiner Tätigkeit nachgegangen sei. Von einer dauerhaften Zuordnung ist nach dem Einkommensteuergesetz insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Somit waren die Voraussetzungen erfüllt, die das Einkommensteuergesetz an die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte stellt.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
- Bankenabgabe: Abzugsverbot ist (vorerst) verfassungsgemäß
- Mitteilungspflicht: Zur Meldung von Auslandsbeteiligungen
- Beträgt die Beteiligung am Stammkapital bzw. am Vermögen der ausländischen Gesellschaft bzw. der Vermögensmasse mindestens 10 % oder
- betragen die Anschaffungskosten mindestens 150.000 EUR,
Mit der sogenannten Bankenabgabe hat der Gesetzgeber auf die Finanzkrise 2009 reagiert. Er verpflichtet Banken damit, jedes Jahr in einen Restrukturierungsfonds einzuzahlen, um die Kosten der Bankenrettung für den Fall der Fälle nicht dem Steuerzahler aufzuerlegen. Dabei wird der jährlich neu zu ermittelnde Betrag in Abhängigkeit von dem individuellen Geschäftsmodell einer jeden Bank festgesetzt - je höher das Risiko, desto höher die Bankenabgabe.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) klagte eine Bank. Ihr ging es bei ihrer Klage jedoch nicht um die Bankenabgabe selbst, sondern vielmehr um das entsprechende Abzugsverbot. Diesem entsprechend darf die zu zahlende Bankenabgabe nicht als Betriebsausgabe bei der Körperschaftsteuerfestsetzung abgezogen werden.
Doch mit ihrer Begründung, dass dieses Verbot ungerechtfertigt gegen das objektive und durch Artikel 3 des Grundgesetzes geschützte Nettoprinzip verstoße, scheiterte die Klägerin vor dem BFH. Nach Meinung der Richter sei aus der entsprechenden Gesetzesbegründung ersichtlich, dass sachliche Gründe diesen Verstoß rechtfertigten. Der Gesetzgeber habe mit dem Abzugsverbot bewusst den kaufmännischen Effekt der Bankenabgabe verstärken wollen, um die Allgemeinheit der Steuerzahler zu schützen.
Hinweis: Die Entscheidung ist voraussichtlich nur vorläufig. Die Richter des BFH mutmaßen, dass die Klägerin gegen ihre Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde einlegen werde. Es bleibt also abzuwarten, ob das BVerfG die Meinung der BFH-Richter teilt.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Vielen ist gar nicht bekannt, dass die Abgabenordnung eine Meldepflicht beinhaltet, aufgrund der ausländische Betriebsstätten und ausländische Beteiligungen an das hiesige Finanzamt gemeldet werden müssen. Hinsichtlich der Meldung von Beteiligungen bestehen jedoch zwei Bagatellschwellen:
so ist die Beteiligung dem zuständigen deutschen Finanzamt zu melden. Bereits 2018 hatte sich das Bundesfinanzministerium (BMF) hierzu erläuternd geäußert. Offensichtlich gab es jedoch auch danach noch Klärungsbedarf, denn das BMF hat jetzt erneut ein Schreiben zu diesem Thema veröffentlicht. In diesem geht es insbesondere um mittelbare Beteiligungen, für die die Meldepflicht ebenfalls gelten soll. Bei der Wortwahl seiner Ausführungen hat das BMF jedoch keine glückliche Hand bewiesen und nicht unbedingt Klarheit geschaffen.
Zunächst führt das BMF nämlich aus, dass die Meldepflicht auch (rein) mittelbare Beteiligungen einschließt, im Folgenden beschreibt es aber, dass die Mitteilungspflicht nur für diejenigen Beteiligungen gilt, die der inländische Steuerpflichtige selbst entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat.
Hinweis: Um nicht gegen steuerliche Compliance-Vorschriften zu verstoßen, sollte im Zweifel eine Klärung mit dem Finanzamt herbeigeführt werden. Es ist besser, eine nicht mitteilungspflichtige Beteiligung zu melden als umgekehrt. Die Mitteilungspflicht gilt auch für entsprechende Veräußerungen.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Informationen für Hausbesitzer
- Bemessung der Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrücklage darf nicht vom Kaufpreis abgezogen werden
- Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen: BMF veröffentlicht detailliertes Anwendungsschreiben
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
- Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind
- Unterbringung von Geflüchteten: Feriendorf ist nicht von der Grundsteuer befreit
Wie hoch die Grunderwerbsteuer ausfällt, richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung - bei einem Grundstückskauf nach dem Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung gemindert werden darf.
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem eine Klägerin das Sondereigentum an vier Gewerbeeinheiten und neun Tiefgaragenstellplätzen samt entsprechenden Miteigentumsanteilen am gemeinschaftlichen Eigentum erworben hatte. Im Kaufvertrag war geregelt, dass der Anteil des Verkäufers an den gemeinschaftlichen Geldern (insbesondere die anteilige Instandhaltungsrücklage von 14.800 EUR) auf die Käuferin übergeht. Der Kaufpreis betrug 40.000 EUR.
Das Finanzamt setzte aufgrund dieses Vorgangs eine Grunderwerbsteuer von 2.600 EUR fest (6,5 % von 40.000 EUR), wohingegen die Klägerin meinte, dass die Bemessungsgrundlage um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern sei. In Höhe von 14.800 EUR habe sich der Kaufpreis auf das eigenständige Wirtschaftsgut "Instandhaltungsrücklage" bezogen, so dass dieser Betrag grunderwerbsteuerlich auszuklammern sei.
Der BFH urteilte jedoch, dass die Berechnung des Finanzamts zutreffend war und der Kaufpreis beim Erwerb von Teileigentum nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage gemindert werden darf. Eine Aufteilung des Kaufpreises aufgrund von miterworbenen, nicht der Grunderwerbsteuer unterliegenden Gegenständen schied nach Gerichtsmeinung aus, da die anteilige Instandhaltungsrücklage stets zum Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und damit nicht zum Vermögen des Wohnungseigentümers wird. Bei der Rücklage findet also nicht der erforderliche Rechtsträgerwechsel statt, der für die Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer typisch ist.
Hinweis: Der BFH betonte, dass ein rechtsgeschäftlicher Erwerb der Instandhaltungsrücklage zivilrechtlich nicht möglich ist und selbst dann keine Übertragung einer eigenständigen, von der Grunderwerbsteuer losgelösten Position vorliegt, wenn Vertragsparteien explizit vereinbaren, dass ein Teil des Kaufpreises auf die Übernahme des Guthabens aus der Instandhaltungsrücklage entfällt.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Grunderwerbsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Seit dem 01.01.2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus. Pro Objekt kann eine Steuerermäßigung von maximal 40.000 EUR beansprucht werden, die zeitlich wie folgt gestaffelt ist:
Veranlagungszeitraum | abzugsfähig sind | maximale Steuerermäßigung |
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme | 7 % der Aufwendungen | 14.000 EUR |
1. Folgejahr | 7 % der Aufwendungen | 14.000 EUR |
2. Folgejahr | 6 % der Aufwendungen | 12.000 EUR |
Der Steuerbonus gilt für Bauarbeiten, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre war. Abziehbar sind nicht nur die Lohn-, sondern auch die Materialkosten.
Hinweis: Arbeiten an Mietobjekten fallen nicht unter den Bonus, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss. Entsprechende Aufwendungen können von privaten Vermietern aber als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
Vom neuen Bonus werden folgende Baumaßnahmen erfasst:
Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung energetischer Mindestanforderungen ausgeführt werden. Über die Arbeiten muss eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind.
Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung). Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen möchte, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben nun zahlreiche Anwendungsfragen zum Steuerbonus beantwortet. Es beinhaltet unter anderem Aussagen zur Anspruchsberechtigung, zu den Nutzungsvoraussetzungen, zur Höchstbetragsbeschränkung, zu den förderfähigen Aufwendungen sowie eine (nicht abschließende) Liste der förderfähigen Maßnahmen.
Hinweis: Wer energetische Baumaßnahmen in den eigenen vier Wänden plant, sollte frühzeitig seinen steuerlichen Berater einbinden, um die steuerliche Förderung später optimal ausschöpfen zu können. Das neue BMF-Schreiben ist ein gutes Werkzeug, um Fallstricke von vornherein auszuloten und somit zu vermeiden.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Grundsteuerfrei bleibt unter anderem Grundbesitz, der von gemeinnützigen oder mildtätigen inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen für ebendiese steuerbegünstigten Zwecke genutzt wird. Sofern der Grundbesitz zugleich Wohnzwecken dient, gilt die Befreiung jedoch nur für bestimmte Unterkünfte, beispielsweise für Wohnräume in Schullandheimen, Erziehungsheimen und Priesterseminaren. Erfüllt der Grundbesitz den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff, ist wiederum stets eine Steuerpflicht gegeben - also selbst dann, wenn die Wohnung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt wird.
Ein gemeinnütziger Verein aus Nordrhein-Westfalen hat sich kürzlich mit dem Finanzamt über die Frage gestritten, ob ein im Jahr 1960 errichtetes Feriendorf bestehend aus 15 Doppelhäusern (ohne Telefon-, Internet- und Fernsehanschlüsse und ohne Briefkästen) den Wohnungsbegriff erfüllt und deshalb grundsteuerpflichtig ist. Der Verein hatte die Häuser ab 2016 an eine Stadt zur Unterbringung von Geflüchteten vermietet. Er war der Ansicht, dass die Häuser nur einen temporären Aufenthalt ermöglichten und mangels effektiver Heizung und Dämmung nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet seien, so dass der Wohnungsbegriff nicht erfüllt sei und die Grundsteuerbefreiung für mildtätige und gemeinnützige Rechtsträger beansprucht werden könne.
Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Befreiung jedoch ab und urteilte, dass das Feriendorf den Wohnungsbegriff erfüllt. Die Richter erklärten, dass die Häuser in sich abgeschlossene Wohneinheiten mit eigenem Zugang bildeten und sämtliche Einrichtungen aufwiesen, die für die Führung eines selbständigen Haushalts benötigt würden (Küche, Bad oder Dusche, Toilette). Sie verfügten zudem über eine Warmwasserversorgung sowie Ölheizung und könnten somit ganzjährig bewohnt werden. Der Wohnungsbegriff im bewertungsrechtlichen Sinne war somit erfüllt. Der BFH verwies darauf, dass Anschlüsse für Telefon, Internet und Fernsehen und ein Briefkasten zwar zu den Ausstattungsmerkmalen gehörten, die dem gegenwärtigen Wohnstandard entsprächen, jedoch nicht zwingend für die Annahme einer Wohnung erforderlich seien.P>
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Informationen für Unternehmer
- "Anderes Vermögensrecht": Finanzamt darf Internetdomain pfänden
- BMF nimmt Stellung: Umsatzsteuerliche Konsequenzen des Brexit
- BMF passt Umsatzsteuer-Anwendungserlass an: Reverse-Charge-Verfahren gilt seit 2021 auch für Telekommunikationsdienstleistungen
- BMF passt Umsatzsteuer-Anwendungserlass an: Wann liegt in einer Rechnung ein unberechtigter Steuerausweis vor?
- Einnahmenüberschussrechner: Umsatzsteuer darf nicht als durchlaufender Posten außen vor bleiben
- Europäischer Gerichtshof: Zur Umsatzsteuerfreiheit von entgeltlich erbrachten Leistungen durch Sportvereine
- Gelangensbestätigung: Ohne Nachweis keine Steuerbefreiung
- Gewerbesteuermessbetrag in Corona-Zeiten: Herabsetzung für Vorauszahlungszwecke ist leichter möglich
- Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfrist wird um ein Jahr verlängert
- Schenkungsteuer: Ermittlung der Ausgangslohnsumme, wenn Arbeitnehmer zu Mitunternehmern werden
- Schenkungsteuer: Geleistete Anzahlungen sind kein schädliches Verwaltungsvermögen
Wenn das Finanzamt eine Pfändung veranlasst, muss davon nicht immer ein Bankkonto betroffen sein. Die Maßnahme kann auch an unerwarteter Stelle erfolgen - und zwar bei der eigenen Internetdomain. Ein solcher Fall lag kürzlich dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.
Vorliegend hatte das beklagte Finanzamt aufgrund der Steuerrückstände eines Unternehmers eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Registrierungsstelle für Internetdomains gerichtet und so die Internetdomain des Unternehmens gepfändet (genauer: den Anspruch auf die Aufrechterhaltung der Registrierung). In der Verfügung hieß es, dass die Registrierstelle nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner leisten dürfe, soweit die Ansprüche, Forderungen und Rechte gepfändet seien.
Der BFH entschied, dass eine Internetdomain Gegenstand einer Pfändung sein kann. Zwar sei die Domain an sich kein absolutes pfändbares Recht, die Gesamtheit der zwischen Domaininhaber und Registrierungsstelle bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche könne aber als "anderes Vermögensrecht" pfändbar sein. Diese Ansprüche sind auf die dauerhafte Aufrechterhaltung der Domaineintragung in das Register und den Nameserver gerichtet. Die Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag lassen sich auch verwerten, zum Beispiel durch öffentliche Versteigerung oder durch freihändige Veräußerung.
Hinweis: Der BFH hob die strittige Pfändungsverfügung im Entscheidungsfall jedoch gleichwohl auf, da das vom Finanzamt darin ausgesprochene Leistungsverbot inhaltlich zu unbestimmt war. Der Registrierungsstelle war lediglich pauschal untersagt worden, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten. Nach dem sogenannten Bestimmtheitsgebot muss der Adressat eines Verwaltungsakts (hier: die Registrierungsstelle) aber hinreichend sicher erkennen können, was von ihm verlangt wird.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Nachdem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (UK) bereits zum 31.01.2020 aus der EU ausgetreten sind, endete mit Ablauf des 31.12.2020 der vereinbarte Übergangszeitraum. Während des Übergangszeitraums war das Mehrwertsteuerrecht der EU für UK weiterhin anzuwenden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich zu den umsatzsteuerlichen Auswirkungen ab 2021 Stellung genommen.
Die Behandlung Nordirlands war während der Brexit-Verhandlungen eines der Hauptstreitthemen. Nach dem 31.12.2020 wird Nordirland nun weiterhin so behandelt, als würde es zum Gemeinschaftsgebiet gehören. Während also Großbritannien (GB) seit dem 01.01.2021 als Drittlandsgebiet zu behandeln ist, wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31.12.2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt.
Für Lieferungen, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt wurden, gelten - soweit ein Bezug zu GB besteht - die Vorschriften zur Ausfuhr bzw. Einfuhr und - soweit ein Bezug zu Nordirland besteht - die Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. innergemeinschaftlichen Erwerben. Für die nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer findet zur Unterscheidung künftig das Präfix "XI" Anwendung. Für den Dienstleistungsverkehr gilt hingegen auch Nordirland als Drittlandsgebiet.
Lieferungen, die seit dem 01.01.2021 ausgeführt wurden und deren Transport in GB endete, können keine innergemeinschaftlichen Lieferungen, sondern lediglich Ausfuhren sein. Eine Lieferung gilt grundsätzlich mit Beginn des Transports als ausgeführt. Das BMF stellt klar, dass Warenlieferungen mit Transportbeginn vor dem 01.01.2021 noch als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sind, solange der Unternehmer nicht nachweist, dass der Grenzübertritt erst nach dem 31.12.2020 erfolgte. In diesem Fall liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung, sondern eine Ausfuhr vor.
Erfolgt der Warentransport aus GB nach Deutschland liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, wenn der Warentransport in GB vor dem 01.01.2021 begonnen hat, solange nicht nachgewiesen wird, dass aufgrund eines späteren Grenzübertritts eine Einfuhrbesteuerung vorgenommen wurde. In diesem Fall wird von einer Erwerbsbesteuerung abgesehen. Entsprechendes soll für die Versandhandelsregelung gelten.
Bei Dauerleistungen, deren Regelung sich über den Austrittszeitpunkt hinweg erstrecken, ist der Leistungsausführungszeitpunkt für die Besteuerung maßgeblich. Die Leistung gilt mit Beendigung des Rechtsverhältnisses als ausgeführt. Endet ein Dauerleistungsverhältnis 2021, gelten GB und Nordirland bereits als Drittlandsgebiet. Bedeutsam ist dies insbesondere für die Ortsbestimmung sowie die Besteuerung (Registrierungspflicht in GB).
Das BMF regelt auch offene Fragen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Inländische Unternehmen können sich Vorsteuern, die in UK im Jahr 2020 angefallen sind, noch bis zum 31.03.2021 im Vorsteuer-Vergütungsverfahren über das Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland vergüten lassen. Die Frist innerhalb der EU läuft bis zum 30.09.2021. Die Anträge auf Erstattung sind daher rechtzeitig zu stellen. Für Vorsteuerbeträge ab 2021 ist die Erstattung in Großbritannien/Nordirland selbst zu beantragen.
Hinweis: Das BMF-Schreiben enthält darüber hinaus noch weitere Hinweise zum Bestätigungsverfahren nach § 18e Umsatzsteuergesetz, zur Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet und die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 23.12. 2020 ein umfangreiches Schreiben zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Telekommunikationsdienstleistungen herausgegeben.
Seit dem 01.01.2021 gilt das Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) auch für Telekommunikationsdienstleistungen. Gemäß der Gesetzesbegründung des Jahressteuergesetzes 2020 gab es in den letzten Jahren zahlreiche Umsatzsteuerausfälle im Handel mit Voice over IP (VOIP). Daher hat der Gesetzgeber die Telekommunikationsdienstleistungen in den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens einbezogen. Von dieser Regelung sind alle Telekommunikationsdienstleistungen erfasst, die von im Inland ansässigen Unternehmern an Unternehmer ausgeführt werden, die selbst am Markt solche Dienstleistungen erbringen. Die Regelung gilt für alle Leistungen, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt worden sind.
Das BMF hat sich ausführlich zu den Anwendungsregelungen geäußert und ändert zunächst sämtliche Verweise des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Im Fokus stehen unter anderem Ausführungen dazu, wann der Leistungsempfänger ein Wiederverkäufer ist. Danach wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der mehr als die Hälfte der von ihm erworbenen Leistungen weiterveräußert. Ferner muss der eigene Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung sein (nicht mehr als 5 % der erworbenen Leistungen). Es ist dabei auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen. Im Unternehmen selbst erzeugte Leistungen bleiben bei der Beurteilung der vorgegebenen Grenzwerte unberücksichtigt.
Das BMF hat in diesem Zusammenhang ein neues Formular (USt 1 TQ) herausgegeben, das dem Leistungsempfänger die Eigenschaft als Wiederverkäufer für Telekommunikationsleistungen bestätigt. Diese Bescheinigung ist auf maximal drei Jahre zu beschränken. Der Leistungsempfänger wird zum Steuerschuldner, wenn er dieses Formular verwendet, selbst wenn er die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Die Finanzverwaltung nimmt in dem Schreiben zudem zu Organschaftsfällen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie zu den Anwendungsregelungen bei Schlussrechnungen, Abschlagszahlungen und Anzahlungen Stellung.
Hinweis: Das BMF hat eine Nichtbeanstandungsfrist bis 31.03.2021 vorgegeben. Zu beachten ist, dass die betroffenen Unternehmer rechtzeitig die Erteilung der neuen Bescheinigung (USt 1 TQ) beantragen sollten.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 11.01.2021 ein Schreiben zum unberechtigten Steuerausweis in einer Rechnung herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang angepasst.
Bereits im Jahr 2016 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zum unberechtigten Steuerausweis in einer Rechnung entschieden. In diesem Urteil ging es um einen nicht unternehmerisch tätigen öffentlich-rechtlichen Zweckverband zur Tierkörperbeseitigung, der im Gebührenbescheid als Teil der Entsorgungsgebühr ein Nettoentsorgungsentgelt nebst darauf entfallendem Steuerbetrag ausgewiesen hatte. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass hier ein unberechtigter Steuerausweis vorlag.
Das BMF nimmt in seinem aktuellen Schreiben auf die BFH-Rechtsprechung Bezug und stellt klar, dass die erteilte Rechnung (ggf. auch unzutreffend) nicht alle im Umsatzsteuergesetz aufgezählten Merkmale aufweisen müsse. Ein unberechtigter Steuerausweis in einer Rechnung liege bereits dann vor, wenn die Rechnung den Rechnungsempfänger, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweise.
Hinweis: Laut Umsatzsteuergesetz liegt ein unberechtigter Steuerausweis vor, wenn jemand in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Steuerausweis nicht berechtigt ist, mit der Folge, dass der Rechnungsaussteller den ausgewiesenen Steuerbetrag schuldet. Ziel dieser Regelung ist es, Schäden am Umsatzsteueraufkommen zu verhindern, die durch Ausstellung von Scheinrechnungen bzw. Rechnungen mit überhöht ausgewiesener Umsatzsteuer und die Geltendmachung der daraus ersichtlichen Vorsteuer entstehen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Wenn Unternehmer ihren Gewinn anhand einer Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen sie ihre Betriebseinnahmen im Zeitpunkt des Zuflusses (z.B. bei Gutschrift auf dem Konto) und ihre Betriebsausgaben im Zeitpunkt des Abflusses (z.B. bei Überweisungsfreigabe) verbuchen.
Ausgeklammert werden dürfen lediglich Beträge, die im Namen und auf Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Diese sogenannten durchlaufenden Posten müssen nicht in der Gewinnermittlung abgebildet werden, weil sie nicht das eigene Betriebsvermögen betreffen. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten einen Gerichtskostenvorschuss erhält, den er erst im Folgejahr bei Gericht einzahlt.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt erneut bekräftigt, dass Umsatzsteuerzahlungen und Vorsteuererstattungen nicht als durchlaufende Posten behandelt werden dürfen. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass höchstrichterlich bereits geklärt sei, dass in Rechnung gestellte und erhaltene Umsatzsteuerbeträge (z.B. von Kunden eines Unternehmens) im Zuflusszeitpunkt als Betriebseinnahmen zu erfassen seien. Gleiches gelte für Umsatzsteuererstattungen vom Finanzamt. Vom Unternehmen gezahlte Vorsteuerbeträge (z.B. an Lieferanten) und Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt müssen demnach im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben verbucht werden.
Hinweis: Umsatzsteuer und Vorsteuer müssen also zunächst in die Gewinnermittlung eingehen, auch wenn sich ihre Gewinnauswirkung aufgrund der Abführung an das Finanzamt über die Jahre gesehen letztlich immer wieder ausgleicht.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Im Gegensatz zu reinen Mitgliedsbeiträgen unterliegen entgeltliche Leistungen von Sportvereinen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies unionsrechtlich als klärungsbedürftig und bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung. Der EuGH entschied nun, dass Sportvereine, die Leistungen gegen ein gesondertes Entgelt erbringen, sich nicht unmittelbar auf die Umsatzsteuerfreiheit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) berufen können, um sich gegen eine Steuerpflicht nach nationalem Recht zu wehren.
Der klagende Golfclub, ein nicht als gemeinnützig anerkannter Verein, vereinnahmte sowohl Mitgliedsbeiträge als auch verschiedene Leistungen gegen gesondert vereinbartes Entgelt (in den Bereichen Ballautomat, Startgelder, Greenfee, Caddys und Verkauf). Die Mitgliedsbeiträge behandelte das Finanzamt als nichtsteuerbar, die übrigen entgeltlichen Leistungen jedoch als umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzgericht (FG) bejahte eine Steuerfreiheit unter Berufung auf die MwStSystRL. Dagegen wandte sich das Finanzamt mit der Revision. Der BFH setzte das Verfahren aus und ersuchte den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens um Auslegung der MwStSystRL.
Die zur Umschreibung der Steuerbefreiungen in der MwStSystRL verwendeten Begriffe seien eng auszulegen. Der EuGH stellt klar, dass die MwStSystRL dahingehend auszulegen sei, dass sie keine unmittelbare Wirkung habe. Die Mitgliedstaaten befreien nur eine begrenzte Zahl in einem engen Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer. Die Gewährung der Befreiung gilt zudem nur für Einrichtungen ohne Gewinnstreben. Als Einrichtung ohne Gewinnstreben im Sinne der MwStSystRL könne nur eine Einrichtung eingestuft werden, deren Vermögen fortwährend der Verwirklichung des von ihr verfolgten Zwecks diene und nach ihrer Auflösung nicht auf ihre Mitglieder übertragen werden könne. Der Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben sei folglich ein autonomer unionsrechtlicher Begriff.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Das Finanzgericht Münster hat kürzlich entschieden, dass mangels einer sogenannten Gelangensbestätigung keine Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung möglich ist. Strittig war, ob der Verkauf eines Fahrzeugs steuerpflichtig oder als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei ist.
Im vorliegenden Fall ging es um eine GmbH, die einen Handel mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen sowie einen Reparaturservice betrieb. Eine italienische Firma kaufte einen Pkw und holte diesen vor Ort ab. Die GmbH behandelte den Vorgang als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bemängelte die Prüferin das Fehlen einer von der italienischen Firma erteilten Gelangensbestätigung. Der Verkauf sei daher eine steuerpflichtige Lieferung.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die GmbH hat die an den Buch- und Belegnachweis für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Sie konnte keine Bestätigung der italienischen Firma als Abnehmer vorlegen und damit nicht nachweisen, dass das Fahrzeug nach Italien gelangt war. Zudem konnte sie nicht nachweisen, dass das Fahrzeug in Italien zugelassen wurde. Gemäß der BFH-Rechtsprechung reiche jedoch allein die Zulassung eines Fahrzeugs im Ausland nicht aus, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung vorlägen.
Hinweis: Eine Gelangensbestätigung ist ein Nachweis über die Lieferung einer Ware ins EU-Ausland. Sie ist in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung definiert. Seit dem 01.01.2014 müssen alle Unternehmer, die innerhalb der EU exportieren, beim Finanzamt eine Gelangensbestätigung einreichen. Nur dann sind sie von der Umsatzsteuer befreit.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Wie hoch die Gewerbesteuer eines Betriebs ausfällt, richtet sich nach dem Gewerbesteuermessbetrag, der von den Finanzämtern nach dem ermittelten Gewerbeertrag berechnet und den Gemeinden in einem Grundlagenbescheid mitgeteilt wird. Die Gemeinden multiplizieren diesen Betrag dann mit ihrem eigenen Hebesatz, so dass sich letztlich die zu zahlende Gewerbesteuer ergibt (Regelfall). Auch die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen orientieren sich an den festgesetzten Gewerbesteuermessbeträgen - das Finanzamt kann die Messbeträge gezielt für Vorauszahlungszwecke festsetzen.
Da infolge der Corona-Krise viele Betriebe in eine finanzielle Notlage geraten sind, hatten die obersten Finanzbehörden der Länder bereits im Frühjahr 2020 geregelt, dass Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke stellen können. In den neuen gleichlautenden Erlassen haben die obersten Finanzbehörden diese ursprünglich bis zum 31.12.2020 befristete Regelung nun um ein Jahr - bis zum 31.12.2021 - verlängert. Neu formuliert wurde darin, dass die Ämter bei der Prüfung des Antrags keine strengen Anforderungen stellen sollen.
Nach wie vor müssen betroffene Unternehmen im Antrag ihre individuellen Verhältnisse darlegen. Die Finanzämter sollen die Anträge wie bisher aber nicht deshalb ablehnen, weil die Betriebe ihre finanziellen Schäden wertmäßig nicht exakt beziffern können.
Hinweis: Wollen Betriebe ihre Gewerbesteuer erlassen oder gestundet bekommen, müssen sie sich im Regelfall an die Gemeinden wenden. Nur wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden obliegt, ist das Finanzamt hierfür zuständig.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Die Rücklage für Ersatzbeschaffung ist eines der ältesten Rechtsinstitute im deutschen Bilanzierungsrecht und geht zurück auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs. Es handelt sich dabei um eine Kulanzregelung, die nicht im Gesetz, sondern ausschließlich in den Verwaltungsanweisungen des Finanzamts geregelt ist. Hintergrund dieser Regelung ist Folgendes:
Wird ein Wirtschaftsgut (z.B. ein Lagergebäude einer Fabrik) durch Brand zerstört, zahlt in der Regel eine Sachversicherung den Zeitwert dieses Wirtschaftsguts aus. Da dieser Zeitwert eine Betriebseinnahme darstellt, frisst die daraus resultierende Steuerzahlung die Versicherungsentschädigung wirtschaftlich betrachtet teilweise auf, so dass die Versicherungszahlung nicht vollumfänglich zur Reinvestition in ein vergleichbares Lagergebäude zur Verfügung steht. Genau dies soll die Rücklage für Ersatzbeschaffung vermeiden.
Beispiel: Ein Betriebs-Pkw mit einem Buchwert von 5.000 EUR erleidet auf der Autobahn einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Kaskoversicherung zahlt einen Betrag von 12.000 EUR. Der Unternehmer kauft mit der Versicherungszahlung im Folgejahr einen neuen Pkw für 14.000 EUR. Durch die Versicherungszahlung werden grundsätzlich 7.000 EUR stille Reserven aufgedeckt, die eigentlich zu besteuern wären. Da der Unternehmer jedoch eine Reinvestition in ein Ersatzwirtschaftsgut beabsichtigt, darf er die 7.000 EUR in eine steuerfreie Rücklage einstellen und im Folgejahr auf den neuen Pkw übertragen.
Die Frist für eine solche Reinvestition beträgt bei beweglichen Wirtschaftsgütern ein Jahr (sie kann in besonderen Fällen auf bis zu sechs Jahre verlängert werden). Für Immobilien beträgt die Reinvestitionsfrist vier Jahre, bei Neuherstellung eines Gebäudes sechs Jahre.
Diese Reinvestitionsfristen wurden mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) jeweils um ein Jahr verlängert, sofern sie in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 ansonsten abgelaufen wären.
Hinweis: Es muss keine Fristverlängerung beantragt werden, da sich diese bereits aus dem allgemeingültigen BMF-Schreiben ergibt.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Für die steuerbegünstigte Schenkung eines Unternehmens ist unter anderem die Lohnsummenregelung relevant. Nach dieser dürfen innerhalb eines bestimmten Zeitraums die maßgebenden jährlichen Lohnsummen nicht unter einem bestimmten Prozentsatz der Ausgangslohnsumme liegen. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass die "übertragenen" Arbeitsplätze erhalten bleiben. Aber wie ist es, wenn frühere Arbeitnehmer Eigentümer des Unternehmens werden? Muss deren Lohn auch bei der Ausgangslohnsumme berücksichtigt werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste das entscheiden.
Der Vater des Klägers übertrug am 31.12.2012 sein Einzelunternehmen auf eine offene Handelsgesellschaft (OHG), an der der Kläger sowie seine beiden Brüder zu je 1/3 beteiligt sind. Vorher waren der Kläger und einer seiner Brüder beim Einzelunternehmen als Geschäftsführer angestellt. In die vom Finanzamt gesondert festgestellte Ausgangslohnsumme flossen auch die Vergütungen ein, die der Kläger und sein Bruder in der Zeit vor dem Erwerb des Unternehmens als Geschäftsführer bezogen hatten. Der Kläger war der Ansicht, dass die Geschäftsführergehälter aus der Zeit vor dem Erwerb nicht in die Ausgangslohnsumme einzubeziehen seien. Denn die nach der Einbringung nunmehr als Mitunternehmer der OHG bezogenen Vergütungen würden als Sondervergütungen bei der Ermittlung der Mindestlohnsumme nicht berücksichtigt.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Kläger und sein Bruder haben vor dem maßgeblichen Stichtag, dem 31.12.2012 als Tag des Wirksamwerdens der schenkweisen Übertragung, Vergütungen im Sinne der Ausgangslohnsumme erhalten. Das Finanzamt hatte diese daher zutreffend in die Ermittlung der gesondert festzustellenden Ausgangslohnsumme einbezogen. Eine Auslegung des Gesetzes dahin gehend, dass Vergütungen nicht in die Ausgangslohnsumme einfließen, wenn der oder die Erwerber nach dem Erwerb als Mitunternehmer anzusehen ist bzw. sind, ist nicht vorzunehmen. Ein anderes Ergebnis ist auch vor dem Hintergrund der Forderung nach einem Gebot der rechtsformneutralen Besteuerung nicht geboten.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Erbt man ein Unternehmen, kann ein Teil des Erbes steuerfrei sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zum Beispiel ist hier die Höhe des sogenannten Verwaltungsvermögens relevant. Dieses sollte möglichst gering sein. Zum Verwaltungsvermögen gehören etwa Finanzmittel, Wertpapiere oder Anteile an Kapitalgesellschaften. Im folgenden Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob zum Verwaltungsvermögen auch geleistete Anzahlungen gehören.
Die Klägerin ist eine GmbH. Deren Gesellschafter hatte seinem Sohn im Jahr 2013 einen Teilgesellschaftsanteil geschenkt. Zum Gesellschaftsvermögen gehörten auch Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Eine dieser Gesellschaften hatte zum Bewertungsstichtag Anzahlungen von ca. 3,8 Mio. EUR geleistet. Diese entfielen zum größten Teil auf einen Verwaltungsneubau. Das Finanzamt stellte den Wert des Anteils an der Kapitalgesellschaft gesondert fest. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Auffassung vertreten, dass die geleisteten Anzahlungen bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Das Finanzamt änderte daraufhin die Bescheide. Nach Ansicht der Klägerin sind die geleisteten Anzahlungen jedoch nicht als "andere Forderungen" dem Verwaltungsvermögen hinzuzurechnen.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die geleisteten Anzahlungen wurden zu Unrecht bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens berücksichtigt. Sie sind keine "anderen Forderungen" im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Hierunter fallen nämlich nur auf Geld gerichtete Forderungen. Für diese einschränkende Auslegung spricht schon der Vergleich mit den übrigen genannten Vermögensposten (Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben und Geldforderungen). Auch sprechen Entstehung und Zweck des Gesetzes dafür. Der Gesetzgeber wollte dadurch insbesondere sogenannte "Cash-Gesellschaften" verhindern. Darunter ist ein steuerliches Gestaltungsmodell zu verstehen, bei dem eine Kapitalgesellschaft oder gewerblich geprägte Personengesellschaft mit (steuerlich nichtbegünstigtem) privatem Geldvermögen ausgestattet wurde, welches dadurch als (gewillkürtes) Betriebsvermögen zu begünstigungsfähigem Vermögen wurde. Geleistete Anzahlungen aber sind Sachleistungsansprüche und keine auf Geld gerichteten Forderungen. Aufgrund des für die Schenkungsteuer maßgeblichen Stichtagsprinzips ist es nicht relevant, dass der andere Vertragspartner die Anzahlungen im Fall der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten vielleicht zurückzahlen muss.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Informationen für alle
- Altersvorsorgezulage: Maschinelle Gewährung und Rückforderung ist nicht aufgrund offenbarer Unrichtigkeit korrigierbar
- Corona-Krise: Finanzämter gewähren weiterhin Stundung und Vollstreckungsaufschub
- Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Weitere Hilfen für Familien und Unternehmen geplant
- Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind soll ein Kinderbonus von 150 EUR gewährt werden. Der Bonus wird jedoch im Rahmen der Steuererklärung bei der Günstigerprüfung, ob der Abzug der Kinderfreibeträge günstiger ist als das gezahlte Kindergeld, berücksichtigt. Das führt dazu, dass sich der Bonus ab einem bestimmten Einkommen letztlich gar nicht bemerkbar macht.
- Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) angehoben werden. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, ebenso beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 wird bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.
- Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Dies gilt nicht für die Abgabe von Getränken. Neben der Gastronomie sollen hiervon auch Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien profitieren, soweit sie verzehrfertig zubereitete Speisen an Kunden abgeben.
- Einkommensteuer: Rentenbeginn bei Verschiebung der Rente
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Verdoppelte Beträge für 2020 und 2021 werden automatisch umgesetzt
- Gesetzliche Rentenversicherung: Beitragserstattungen können keine negativen Sonderausgaben sein
- Steuererleichterungen ab 2021: Welche Verbesserungen für ehrenamtliches Engagement greifen
- Der Übungsleiter-Freibetrag wurde von 2.400 EUR auf 3.000 EUR angehoben. Beanspruchen können ihn wie bisher nicht nur Übungsleiter, sondern beispielsweise auch Trainer in Sportvereinen, Chorleiter oder Ausbilder bei der Freiwilligen Feuerwehr. Voraussetzung ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im Dienst bzw. Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung erbracht wird.
- Die Ehrenamtspauschale steigt von 720 EUR auf 840 EUR. Sie lässt sich nach wie vor für jede Art von Tätigkeit bei gemeinnützigen Vereinen sowie kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen beanspruchen (z.B. für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platz- oder Gerätewart). Voraussetzung hierfür ist, dass das Ehrenamt im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit, oder in einem sogenannten Zweckbetrieb ausgeübt wird.
- Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis bei Spenden wurde von 200 EUR auf 300 EUR angehoben. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Es genügt in der Regel, dem Finanzamt (auf gesonderte Aufforderung hin) derartige Spenden mit einem entsprechenden Überweisungsbeleg nachzuweisen.
- Gemeinnützige Vereine müssen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe neuerdings erst dann Körperschaft- oder Gewerbesteuer zahlen, wenn ihre Bruttoeinnahmen 45.000 EUR übersteigen. Bisher lag die Freigrenze bei 35.000 EUR.
- Kleinere Vereine werden unterstützt, indem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 EUR abgeschafft wurde.
- eBay-Verkauf von Modelleisenbahnen: Führt die Auflösung einer Sammlung zu gewerblichen Einkünften?
Wer mit einer Riester-Rente privat für sein Alter vorsorgt, wird vom Staat mit einer Altersvorsorgezulage und einem Sonderausgabenabzug belohnt. Die Zulage setzt sich aus einer Grundzulage von derzeit 175 EUR pro Jahr und einer Kinderzulage von 185 EUR (für bis Ende 2007 geborene Kinder) bzw. 300 EUR (für ab Anfang 2008 geborene Kinder) pro Jahr und Kind zusammen. Dem eigentlichen Zulageverfahren vorgelagert sind maschinelle Mitteilungen, die von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) an den jeweiligen Anbieter versendet werden.
Hinweis: Die zentrale Stelle ermittelt, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. Sie teilt der zuständigen Stelle bzw. dem Anbieter die Zulagenummer mit; von dort wird sie dann an den Antragsteller weitergeleitet. Sie veranlasst zudem die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. Besteht kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle dies dem Anbieter durch Datensatz mit. Erkennt die zentrale Stelle bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen bis zum Ablauf eines Jahres nach der Erkenntnis zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass das vorgenannte Verfahren der maschinellen Gewährung und Rückforderung von Altersvorsorgezulagen einer Korrektur aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit nicht zugänglich ist. Eine solche Korrektur ist nach der Abgabenordnung möglich, wenn es beim Erlass eines Verwaltungsakts zu Schreibfehlern, Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten gekommen ist. Der BFH erklärte, dass die Korrekturnorm nach ihrem klaren Wortlaut nur auf Verwaltungsakte anwendbar sei und die maschinellen Mitteilungen der ZfA keine Verwaltungsakte darstellten.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Steuerzahler, die unmittelbar unter den wirtschaftlichen und finanziellen Folgen der Corona-Krise leiden, können ihre fälligen Steuern weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen stunden lassen oder einen Vollstreckungsaufschub erhalten. Das Bundesfinanzministerium hat seine steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten im Dezember 2020 verlängert und folgende Regelungen erlassen:
Steuerzahler, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bis zum 31.03.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen können von den Finanzämtern längstens bis zum 30.06.2021 gewährt werden. Erlaubt sind in diesen Fällen aber auch Anschlussstundungen über den 30.06.2021 hinaus, wenn zugleich eine angemessene, längstens bis zum 31.12.2021 dauernde Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird.
Hinweis: Lohnsteuerbeträge des Arbeitgebers unterliegen nach wie vor einem Stundungsverbot.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sollen die Finanzämter keine strengen Anforderungen stellen. Anträge sollen nicht abgelehnt werden, nur weil die Steuerzahler ihre entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Auch auf die Erhebung von Stundungszinsen sollen die Finanzämter in den vorgenannten Fällen verzichten.
Wird dem Finanzamt bis zum 31.03.2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass dieser nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll es bis zum 30.06.2021 (bei bis zum 31.03.2021 fällig gewordenen Steuern) von Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 entstandenen Säumniszuschläge werden dabei grundsätzlich erlassen.
Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31.12.2021 möglich (einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge).
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerzahler können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Strenge Anforderungen sollen von den Finanzämtern auch hier nicht gestellt werden. So sollen Anträge nicht deshalb abgelehnt werden, weil die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellen Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen weiterhin vor erhebliche Herausforderungen. Zur weiteren Bekämpfung der Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage hat der Bundestag am 26.02.2021 das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet.
Das Gesetz sieht konkret folgende Maßnahmen vor:
Hinweis: Der Bundesrat hat dem Gesetz am 05.03.2021 zugestimmt.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Manch einer freut sich schon Jahre vorher auf seine Rente, andere fühlen sich noch zu fit und aktiv im Berufsleben, um ab einem bestimmten Alter in Rente zu gehen. So wird dann der Beginn der Rente auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben. Man sollte meinen, dass sich dadurch kein Nachteil ergibt. Aber ist das wirklich so? Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste dies entscheiden.
Der Kläger erzielt unter anderem Renteneinkünfte. Beim Versorgungswerk für Rechtsanwälte bestand ein Rentenanspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze beantragte der Kläger am 01.10.2009 entsprechend den Regelungen in der Satzung des Versorgungswerks, die Rentenzahlungen über die Altersgrenze zunächst bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres hinauszuschieben. Dem wurde mit Schreiben vom 14.10.2009 entsprochen. In den Folgejahren wurde ebenso verfahren. Der Rentenbeginn wurde letztlich bis Oktober 2012 aufgeschoben. Das Finanzamt berücksichtigte als Jahr des Rentenbeginns das Jahr 2012 statt des Jahres 2009, in dem der eigentliche Rentenbeginn gewesen wäre. Hierdurch betrug der Besteuerungsanteil, das heißt der steuerpflichtige Anteil der Rente, 64 % statt 58 %. Der Kläger legte erst nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids 2016 Einspruch gegen den Besteuerungsanteil ein.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach dem Einkommensteuergesetz ist der der Besteuerung unterliegende Anteil nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der Tabelle zu entnehmen. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2012 beträgt der Besteuerungsanteil laut Tabelle 64 %. Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit der Rente. Ob der Besteuerungsanteil in einem späteren Jahr geändert werden kann, ist in dem Fall nicht relevant. Denn das Finanzamt ist zu Recht von einem Rentenbeginn im Jahr 2012 und nicht im Jahr 2009 ausgegangen. Nach Auffassung des Senats ergibt die Auslegung des Begriffs "Jahr des Rentenbeginns", dass im Streitfall maßgebend das Jahr der ersten tatsächlichen Rentenzahlung, also 2012, ist. Der Rentenbeginn ist in dem Jahr, in dem der Steuerpflichtige die Leistungen tatsächlich erhalten und sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht hat. Dies ist erst bei einer tatsächlichen Zahlung der Fall und nicht schon zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Rente erstmals hätte erhalten können.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Alleinerziehende haben Anspruch auf einen einkommensteuermindernden Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Eine weitere Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist, dass in der Haushaltsgemeinschaft keine andere volljährige Person wohnt (ausgenommen sind hier eigene volljährige Kinder) und der Alleinerziehende unverheiratet oder seit dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrenntlebend oder verwitwet ist.
Hinweise: Bei Arbeitnehmern wirkt sich der Entlastungsbetrag direkt über die Lohnsteuerklasse II steuermindernd aus. Zudem wird er von den Finanzämtern im Einkommensteuerbescheid bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen, so dass auch andere Erwerbstätige - beispielsweise Selbständige und Gewerbetreibende - profitieren.
Bislang lag der Entlastungsbetrag bei 1.908 EUR pro Jahr (Grundbetrag) und erhöhte sich ab dem zweiten Kind um 240 EUR pro Kind. Für die Jahre 2020 und 2021 hat der Steuergesetzgeber den Grundbetrag mittlerweile auf 4.008 EUR angehoben. Alleinerziehende sollten wissen, dass die Finanzämter die erhöhten Grundbeträge für 2020 und 2021 automatisch umsetzen. Nach wie vor muss der Entlastungsbetrag aber in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung beantragt werden. Wer in Steuerklasse II eingruppiert ist, dem wird der Erhöhungsbetrag automatisch als weiterer Freibetrag in seine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eingetragen.
Hinweis: Die Zusatzbeträge von jeweils 240 EUR für das zweite und jedes weitere Kind sind gleich geblieben und werden wie bisher nur auf Antrag dem alleinerziehenden Elternteil gewährt. Hierfür muss der Alleinerziehende einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (mit der Anlage "Kind") einreichen. Mit diesem Antrag kann auch der Wechsel in Steuerklasse II beantragt werden.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Gesetzlich Rentenversicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, können sich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag erstatten lassen, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies geht aus einer Regelung im Sozialgesetzbuch VI hervor. In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun zur steuerlichen Behandlung entsprechender Erstattungsleistungen geäußert.
Geklagt hatte eine Frau, die auf ihren Antrag hin im Jahr 2017 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Beitragserstattung von 2.781 EUR erhalten hatte. Ihr Finanzamt hatte die Erstattung im Einkommensteuerbescheid von ihren geltend gemachten Altersvorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) abgezogen, wogegen die Frau mit Erfolg klagte. Der BFH urteilte, dass die Erstattung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) als "andere Leistung aus den gesetzlichen Rentenversicherungen" zu werten sei, die aber vollumfänglich einer Steuerbefreiung unterliege. Aufgrund dieser Einordnung konnte die Erstattung nicht zugleich zu "negativen Sonderausgaben" führen, so dass eine Verrechnung mit den geltend gemachten Altersvorsorgeaufwendungen nicht in Betracht kam.
Hinweis: Der BFH betonte, dass entsprechende Erstattungen nach der Grundsystematik des EStG lediglich einmal erfasst werden können - und zwar entweder als Einkünfte (wie im vorliegenden Fall) oder als "negative Sonderausgaben".
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Das Jahr 2021 bringt viele steuerlichen Neuerungen mit sich, auch das Ehrenamt profitiert hiervon. Die wichtigsten Änderungen für ehrenamtlich Tätige hat das Finanzministerium NRW wie folgt zusammengefasst:
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 04/2021)
Wenn Sie Ihren Keller oder Dachboden entrümpeln und den dort vorgefundenen Hausrat im Internet verkaufen, haben Sie in aller Regel keine steuerlichen Konsequenzen zu befürchten, denn als Privatverkäufer entfaltet Ihre Tätigkeit keine steuerliche Relevanz. Die Verkaufsaktivitäten können allerdings das Interesse des Finanzamts wecken und als (steuerpflichtiger) gewerblicher Handel gewertet werden, wenn sie eine Nähe zu einem unterhaltenen Gewerbebetrieb aufweisen.
Ein solcher Fall hat den Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich beschäftigt: Ein Mann hatte einen gewerblichen Internetshop für Modelleisenbahnen betrieben und parallel in 1.500 Einzelauktionen seine (nach eigenem Bekunden "private") Modelleisenbahnsammlung über das Verkaufsportal "eBay" veräußert. Das Finanzamt ordnete die Verkaufsaktivitäten nach einer Außenprüfung dem Gewerbebetrieb zu, so dass es zu Gewinnerhöhungen und Steuernachforderungen kam.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) wies die Klage des Modelleisenbahnliebhabers gegen die Nachforderungsbescheide in erster Instanz ab, der BFH hob diese Entscheidung nun jedoch auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück. Nach Ansicht der Bundesrichter war das FG zu vorschnell von einer Gewerblichkeit der Versteigerungsaktivitäten ausgegangen.
Beleuchtet werden muss in einem ersten Schritt die ursprüngliche Anschaffung der veräußerten Modelleisenbahnen: Wurden sie ursprünglich für den gewerblichen Internetshop gekauft, löst ihr Verkauf gewerbliche Einnahmen aus. Gleiches gilt, wenn sie zwar zunächst für eine privat aufgebaute Sammlung angeschafft wurden, später aber dem Gewerbebetrieb zuzurechnen waren. Nur wenn die Modelleisenbahnen zu keiner Zeit zum Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs gehört und die eBay-Aktivitäten für sich betrachtet keinen eigenen Gewerbebetrieb begründet haben, ist eine Besteuerung rechtswidrig.
Der BFH betonte, dass Verkaufsaktivitäten auch dann noch als privat und somit steuerunerheblich angesehen werden können, wenn sie über einen längeren Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten durchgeführt werden. Aus der Nutzung der eBay-Plattform, die auch von gewerblichen Händlern genutzt wird, allein kann keine Gewerblichkeit geschlussfolgert werden.
Hinweis: Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob eine eindeutige Trennung von privater Sammlung und betrieblichem Bereich gegeben war. Der Kläger könnte hier zur Aufklärung beitragen, indem er Bestandslisten und Fotos seiner damaligen privaten Sammlung einreicht und glaubhaft macht, dass diese sich - anders als die betrieblichen Gegenstände - im privaten Wohnhaus befunden hat und zu keiner Zeit zum Betriebsvermögen geworden ist.
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(aus: Ausgabe 04/2021)